FG Köln - Urteil vom 24.02.2000
2 K 6260/98
Normen:
EStG § 50a Abs. 4 ; EStG § 50d Abs. 2 ; EStG § 50d Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1189

Antragsberechtigung für Freistellungsantrag beschränkt Steuerpflichtiger

FG Köln, Urteil vom 24.02.2000 - Aktenzeichen 2 K 6260/98

DRsp Nr. 2001/1960

Antragsberechtigung für Freistellungsantrag beschränkt Steuerpflichtiger

Nur der Vergütungsgläubiger beschränkt steuerpflichtiger Einkünfte oder ein vom ihm Bevollmächti-ger ist gemäß § 50d Abs. 2 EStG berechtigt, einen Antrag auf Freistellung vom Steuerabzug zu stel-len.

Normenkette:

EStG § 50a Abs. 4 ; EStG § 50d Abs. 2 ; EStG § 50d Abs. 3 ;

Tatbestand:

Mit Antrag vom 30.09.1996 begehrte der Steuerbevollmächtigte A für die Klägerin die Freistellung vom Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG für Vergütungen, die diese an die US-Firma B für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Software geleistet hatte. Der Antrag war nicht unterschrieben, ebenso war keine Vollmacht zur Antragstellung beigefügt. Desweiteren fehlten die amtliche Bescheinigung der amerikanischen Steuerbehörde IRS (Internal Revenue Service) über die unbeschränkte Steuerpflicht/Ansässigkeit in den USA nach Form 61 66 sowie eine Kopie des Lizenz- oder Honorarvertrages.

Nachdem der Beklagte auf die fehlenden Formalia hingewiesen hatte und hierauf seitens der Klägerin keine Reaktion erfolgt war, erließ er am 30.04.1997 einen Bescheid, in welchem er die Freistellung von inländischen Einkünften vom Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG ablehnte. Diesen Bescheid richtete er an die Klägerin als Empfangsbevollmächtigte für den Vergütungsgläubiger.