FG Münster - Urteil vom 16.11.2005
10 K 1086/04 F
Normen:
EStG § 10d Abs. 3 S. 1, 4, 5 ; AO (1977) § 356 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1330
EFG 2006, 418

Antragsfrist für den Erlass eines Bescheides über die gesonderte Verlustfeststellung nach § 10d EStG

FG Münster, Urteil vom 16.11.2005 - Aktenzeichen 10 K 1086/04 F

DRsp Nr. 2006/2624

Antragsfrist für den Erlass eines Bescheides über die gesonderte Verlustfeststellung nach § 10d EStG

Ein Antrag auf erstmalige Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d Abs. 3 Satz 1 EStG kann in entsprechender Anwendung des § 356 Abs. 2 AO 1977 innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides gestellt werden, wenn einerseits ein Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid mangels Beschwer unzulässig ist und andererseits dieser Einkommensteuerbescheid keine Belehrung enthält, dass innerhalb der Einspruchsfrist gegen den Einkommensteuerbescheid die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zu beantragen ist.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 3 S. 1, 4, 5 ; AO (1977) § 356 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist im Streit, ob nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2000 (Streitjahr) noch ein verbleibender Verlustvortrag aus - ursprünglich nicht erklärten - Wertpapiergeschäften gesondert festgestellt werden kann.