BFH - Urteil vom 14.05.2003
XI R 37/99
Normen:
FGO § 68 S. 2 ; VwZG § 9 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 198

Antragsfrist nach § 68 Satz 2 FGO a.F.

BFH, Urteil vom 14.05.2003 - Aktenzeichen XI R 37/99

DRsp Nr. 2003/13900

Antragsfrist nach § 68 Satz 2 FGO a.F.

1. Aus der Regelung des § 68 Satz 2 FGO a.F. ergibt sich, dass die prozessuale Antragsfrist nur dann in Gang gesetzt wird, wenn der Änderungsbescheid wirksam bekannt gegeben wurde. Fehlt es an der wirksamen Bekanntgabe und tritt keine Heilung des Bekanntgabemangels ein, kann der Änderungsbescheid keine Wirkung entfalten.2. Ergehen die Änderungsbescheide während des finanzgerichtlichen Verfahrens und ist der Kl. darin durch eine Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß vertreten, müssen die Änderungsbescheide diesem bekannt gegeben werden. Die bloße Bekanntgabe an die Partnerschaft, an der der Prozessbevollmächtigte beteiligt ist, reicht nicht aus.

Normenkette:

FGO § 68 S. 2 ; VwZG § 9 Abs. 1, 2 ;

Gründe: