FG Hessen - Urteil vom 23.04.2002
5 K 4353/01
Normen:
AO § 108 Abs. 3 ; EStG § 46 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1603

Antragsfrist; Steuererklärung; Sonntag; Fristablauf - Fristablauf an einem Sonntag bei Antragsveranlagungen

FG Hessen, Urteil vom 23.04.2002 - Aktenzeichen 5 K 4353/01

DRsp Nr. 2002/18090

Antragsfrist; Steuererklärung; Sonntag; Fristablauf - Fristablauf an einem Sonntag bei Antragsveranlagungen

1. Fällt der 31. Dezember auf einen Sonntag, endet die Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Satz 2 EStG zur Abgabe der Steuererklärung erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags, d.h. mit Ablauf des 2. Januar 2001. 2. § 108 Abs. 3 AO ist auf die Frist des § 46 Abs. 2 Satz 2 EStG anwendbar.

Normenkette:

AO § 108 Abs. 3 ; EStG § 46 Abs. 2 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die ledige Klägerin erzielte im Jahr 1998 Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 8.905,70 DM, von denen Lohnsteuer einbehalten wurde. Ihre Einkommensteuer-ESt-Erklärung für 1998 reichte sie ausweislich des Eingangsstempels des Beklagten am 2. Januar 2001 beim Finanzamt ein.

Der Beklagte lehnte die Durchführung einer ESt-Veranlagung für 1998 ab, da die Klägerin die Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - versäumt habe und Wiedereinsetzungsgründe nicht vorgetragen seien; er erließ unter dem 9.Februar 2001 einen entsprechenden Ablehnungsbescheid.