Die ledige Klägerin erzielte im Jahr 1998 Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 8.905,70 DM, von denen Lohnsteuer einbehalten wurde. Ihre Einkommensteuer-ESt-Erklärung für 1998 reichte sie ausweislich des Eingangsstempels des Beklagten am 2. Januar 2001 beim Finanzamt ein.
Der Beklagte lehnte die Durchführung einer ESt-Veranlagung für 1998 ab, da die Klägerin die Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - versäumt habe und Wiedereinsetzungsgründe nicht vorgetragen seien; er erließ unter dem 9.Februar 2001 einen entsprechenden Ablehnungsbescheid.
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