FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 30.08.2011
7 V 7182/11
Normen:
FGO § 69 Abs. 3; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c; UrhG § 2 Abs. 2; UrhG § 31;
Fundstellen:
DStRE 2012, 1333

Antragsgegner im AdV-Verfahren nach Änderung der Verwaltungszuständigkeit ermäßigte Besteuerung der Erlöse einer Grafikdesignerin aus dem Entwurf von Ausstellungskatalogen Konzeption der Ausstellung und Entwurf des Katalogs als einheitliche Gesamtleistung

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.08.2011 - Aktenzeichen 7 V 7182/11

DRsp Nr. 2011/19227

Antragsgegner im AdV-Verfahren nach Änderung der Verwaltungszuständigkeit ermäßigte Besteuerung der Erlöse einer Grafikdesignerin aus dem Entwurf von Ausstellungskatalogen Konzeption der Ausstellung und Entwurf des Katalogs als einheitliche Gesamtleistung

1. Ein nach Klageerhebung erfolgter Zuständigkeitswechsel im Rahmen der Verwaltungszuständigkeit führt nicht dazu, dass der Steuerpflichtige einen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO gegen das nunmehr im Verwaltungsverfahren zuständige FA richten müsste. 2. Auch Werke der Gebrauchsgrafik können Urheberrechtsschutz genießen, wenn sie eine gewisse Gestaltungshöhe erreichen. 3. Eine nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG ermäßigt zu besteuernde Übertragung von Nutzungsrechten vom Urheberrecht kann auch konkludent erfolgen. 4. Für die ermäßigte Besteuerung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG reicht es nicht aus, wenn im Rahmen eines Umsatzes auch Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz übertragen werden, wenn dies nicht der Schwerpunkt des umsatzsteuerbaren Vorgangs ist. 5. Es erscheint zweifelhaft, ob die ermäßigte Besteuerung der Erlöse einer Grafikdesignerin aus dem Entwurf von Ausstellungskatalogen allein deshalb ausscheidet, weil es sich bei den Entwurfsleistungen um Teile einer einheitlichen Leistung zusammen mit der Konzeption der jeweiligen Ausstellung handelte.