Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger einen Antrag auf gesonderte Feststellung der Einlagenrückgewähr für den Veranlagungszeitraum 2014 gemäß § 27 Abs. 8 KStG stellen konnte.
Am 23.12.2015 stellte der Kläger einen Antrag auf gesonderte Feststellung der Einlagenrückgewähr i.H.v. ... €. Im weiteren Verlauf des Antragsverfahrens erläuterte der Kläger, dass es sich bei seiner Rechtsform FPCI (Fonds Professionnel de Capital Investissement) um einen französischen Investmentfonds handele. Dieser sei nach französischem Recht ein transparentes Vehikel ohne eigene Rechtspersönlichkeit und unterliege in Frankreich keiner Besteuerung (Bl. 46 der Verwaltungsakte -VA-). Insbesondere stelle die Rechtsform nach französischem Recht keine Körperschaft dar. Daher existiere keine Bescheinigung der französischen Steuerbehörden über eine unbeschränkte Steuerpflicht. Des Weiteren sei deshalb keine Eintragung im Handelsregister erfolgt.
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