FG Düsseldorf - Urteil vom 24.04.2008 12 K 4730/04 E
Normen:
EStG (1997) § 25 Abs. 3 Satz 1 ; EStG (1997) § 51 Abs. 1 Nr. 1 a ; EStDV (1997) § 56 Satz 1 Nr. 2 ; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 ; EStG § 52 Abs. 55 j Satz 2 ; AO § 122 Abs. 1 ; AO § 149 Abs. 1 Satz 2 ; AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ; AO § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ; AO § 366 Satz 2 ; FGO § 47 Abs. 1 Satz 1 ; BVerfGG § 31 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1088
Antragsveranlagung; Abgabefrist; Anlaufhemmung der Festsetzungsverjährung; Normklarheit; Meistbegünstigungsprinzip - Ablehnung der Veranlagung zur Einkommensteuer bei Versäumung der Abgabefrist
FG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2008 - Aktenzeichen 12 K 4730/04 E
DRsp Nr. 2008/13796
Antragsveranlagung; Abgabefrist; Anlaufhemmung der Festsetzungsverjährung; Normklarheit; Meistbegünstigungsprinzip - Ablehnung der Veranlagung zur Einkommensteuer bei Versäumung der Abgabefrist
1. Für die Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung mittels Ausdrucks durch das Empfangsgerät trägt das Finanzamt die Feststellungslast.2. Ist über im Jahr 2003 mit dem Ziel der Antragsveranlagung abgegebene Einkommensteuererklärungen für 1997 und 1998 am 28.12.2007 noch nicht bestandskräftig entschieden worden, ist das Finanzamt nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20.12.2007 zur Durchführung der Veranlagungen verpflichtet.3. Die Anlaufhemmung der Festsetzungsverjährung nach § 170 Abs. 2 Nr. 1AO tritt auch ein, wenn der Stpfl. nach § 56EStDV - unter Einschränkung der sich aus § 25 Abs. 3 Satz 1 EStG ergebenden allgemeinen Steuererklärungspflicht - nicht zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen verpflichtet war.4. Eine Auswirkung des § 56EStDV auf den Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist nach § 170 Abs. 2 Nr. 1AO verstieße gegen das rechtsstaatliche Gebot der Normklarheit.
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