FG Hessen - Urteil vom 07.05.2003
6 K 4235/02
Normen:
EStG § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 ; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 3 ; EStG § 10c Abs. 3 ; AO § 110 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1138
EFG 2005, 714

Antragsveranlagung; Amtsveranlagung; Versorgungsbezug; Fristversäumung; Wiedereinsetzung; Hinweis; Anleitungsformular - Wiedereinsetzung bei Fristversäumung einer Antragsveranlagung

FG Hessen, Urteil vom 07.05.2003 - Aktenzeichen 6 K 4235/02

DRsp Nr. 2004/5243

Antragsveranlagung; Amtsveranlagung; Versorgungsbezug; Fristversäumung; Wiedereinsetzung; Hinweis; Anleitungsformular - Wiedereinsetzung bei Fristversäumung einer Antragsveranlagung

1. Ein Steuerpflichtiger der ausschließlich Versorgungsbezügen im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG bezieht und bei dem die Lohnsteuer gem. § 38c Abs. 2 EStG nach der besonderen (gekürzten) Lohnsteuertabelle erhoben wird, ist nicht von Amts wegen zu veranlagen. 2. Die bloße Unkenntnis von der Ausschlussfrist des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 EStG bzw. vom Unterschied zwischen Amts- und Antragsveranlagung ist nicht geeignet, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu begründen. 3. Ein nicht entschuldbarer Irrtum über den Fristablauf liegt auch vor, wenn die Fristgebundenheit des Antrags sich zwar nicht aus dem Antrag selbst oder aus einem amtlich individuellem Schreiben, wohl aber aus der Anleitung zur Einkommensteuererklärung ergibt.

Normenkette:

EStG § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 ; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 3 ; EStG § 10c Abs. 3 ; AO § 110 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) verpflichtet ist, die Klägerin für den Veranlagungszeitraum 1999 zur Einkommensteuer zu veranlagen.