Die Klägerin ist als Erzieherin nichtselbständig tätig. Für die Streitjahre wurde sie bisher nicht zur Einkommensteuer veranlagt. Am 11. Dezember 2009 reichte die Klägerin Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2001 bis 2007 beim Beklagten ein, verbunden mit dem Antrag, sie gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG zur Einkommensteuer zu veranlagen. Der Beklagte folgte diesem Begehren nur für die Jahre 2005 bis 2007 (Bescheide vom 20. Januar 2010). Für die Streitjahre 2003 und 2004 lehnte der Beklagte die begehrte Veranlagung mit vorliegend streitgegenständlichem Bescheid vom 11. Januar 2010 unter Hinweis auf den Ablauf der Antragsfrist ab.
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