FG Köln - Urteil vom 12.10.2011
10 K 1349/10
Normen:
EStG § 52 Abs 55j Satz 2; AO § 170 Abs 2 Satz 1 Nr 1; EStG § 46 Abs 2 Nr 8;

Antragsveranlagung, Anlaufhemmung, Verfassungsmäßigkeit

FG Köln, Urteil vom 12.10.2011 - Aktenzeichen 10 K 1349/10

DRsp Nr. 2014/1618

Antragsveranlagung, Anlaufhemmung, Verfassungsmäßigkeit

1) Im Fall der Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG besteht keine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung, so dass die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO nicht anzuwenden ist. 2) Die Nichterstreckung der Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO auf Fälle der Antragsveranlagung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Normenkette:

EStG § 52 Abs 55j Satz 2; AO § 170 Abs 2 Satz 1 Nr 1; EStG § 46 Abs 2 Nr 8;

Tatbestand

Die Klägerin ist als Erzieherin nichtselbständig tätig. Für die Streitjahre wurde sie bisher nicht zur Einkommensteuer veranlagt. Am 11. Dezember 2009 reichte die Klägerin Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2001 bis 2007 beim Beklagten ein, verbunden mit dem Antrag, sie gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG zur Einkommensteuer zu veranlagen. Der Beklagte folgte diesem Begehren nur für die Jahre 2005 bis 2007 (Bescheide vom 20. Januar 2010). Für die Streitjahre 2003 und 2004 lehnte der Beklagte die begehrte Veranlagung mit vorliegend streitgegenständlichem Bescheid vom 11. Januar 2010 unter Hinweis auf den Ablauf der Antragsfrist ab.