BFH - Beschluss vom 08.09.2003
VI B 165/02
Normen:
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 42

Antragsveranlagung, bindende Zusage

BFH, Beschluss vom 08.09.2003 - Aktenzeichen VI B 165/02

DRsp Nr. 2003/14369

Antragsveranlagung, bindende Zusage

Eine im Zusammenhang mit der Zusammenveranlagung des Stpfl. mit Vorjahr mit seiner Ehefrau möglicherweise gefallene Äußerung, die ESt-Erklärung für das Folgejahr nach Klärung der örtlichen Zuständigkeit abzugeben, beinhaltet keine bindende Zusage für eine fristungebundene Antragsveranlagung.

Normenkette:

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.