BFH, Beschluss vom 08.09.2003 - Aktenzeichen VI B 165/02
DRsp Nr. 2003/14369
Antragsveranlagung, bindende Zusage
Eine im Zusammenhang mit der Zusammenveranlagung des Stpfl. mit Vorjahr mit seiner Ehefrau möglicherweise gefallene Äußerung, die ESt-Erklärung für das Folgejahr nach Klärung der örtlichen Zuständigkeit abzugeben, beinhaltet keine bindende Zusage für eine fristungebundene Antragsveranlagung.