FG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.02.2011
10 K 3092/08
Normen:
AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AO § 149 Abs. 1; GG Art. 3; EStG 2008 § 46 Abs. 2 Nr. 8; EStG 2008 § 52 Abs. 55j; EStG 2008 § 25 Abs. 3; EStDV § 56;

Antragsveranlagung für Veranlagungszeiträume vor 2005 bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit; verfassungskonformer Auslegung des § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO auf Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2011 - Aktenzeichen 10 K 3092/08

DRsp Nr. 2011/11306

Antragsveranlagung für Veranlagungszeiträume vor 2005 bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit; verfassungskonformer Auslegung des § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO auf Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

1. Da sowohl pflicht- als auch antragsveranlagte Steuerpflichtige sich in einer vergleichbaren Lage befinden, ist bei verfassungskonformer Auslegung die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO analog auf die Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG anwendbar. 2. Die grundsätzliche Erklärungspflicht nach § 25 Abs. 3 EStG besteht ungeachtet des § 56 EStDV weiter. 3. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit kommt nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG i. V. m. § 52 Abs. 55 j EStG 2008 eine Veranlagung für Veranlagungszeiträume vor 2005 auch dann in Betracht, wenn vor dem 28.12.2007 kein Antrag auf Veranlagung bei der Finanzbehörde eingegangen ist.

1. Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 18. März 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Juni 2008 wird der Beklagte verpflichtet, die Einkommensteuerveranlagung der Klägerin für das Jahr 2003 durchzuführen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.