1. Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 18. März 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Juni 2008 wird der Beklagte verpflichtet, die Einkommensteuerveranlagung der Klägerin für das Jahr 2003 durchzuführen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
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