FG München - Urteil vom 05.05.2011
7 K 601/09
Normen:
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1 Fassung: 2006-12-13; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 Fassung: 2007-12-20; EStG § 52 Abs. 55j S. 3; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Antragsveranlagung trotz bestandskräftiger Ablehnung

FG München, Urteil vom 05.05.2011 - Aktenzeichen 7 K 601/09

DRsp Nr. 2011/14121

Antragsveranlagung trotz bestandskräftiger Ablehnung

1. Die Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 55j S. 3 EStG in der aktuell gültigen Fassung ist so zu verstehen, dass sie Fälle, in denen aufgrund der Rechtsänderung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006 ein Wechsel von der Pflicht- zur Antragsveranlagung eintritt (Feststellung negativer Beteiligungseinkünfte) und dadurch ein weiteres eigenständiges Antragsrecht entsteht, nicht von der Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20.12.2007 ausschließt, sofern über dieses weitere Antragsrecht zum maßgeblichen Stichtag (28.12.2007) noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist. 2. Dies (LS 1) gilt selbst dann, wenn ein vorangegangener Antrag wegen Versäumens der zweijährigen Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a. F. bereits bestandskräftig abgelehnt worden ist.

1. Das Finanzamt wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 12. Januar 2007 und der Einspruchsentscheidung vom 16. Januar 2009 verpflichtet, den Bescheid vom 12. August 2004 (Ablehnung einer Einkommensteuerveranlagung 2001) in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Oktober 2005 aufzuheben und den Kläger für das Jahr 2001 zur Einkommensteuer zu veranlagen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.