1. Das Finanzamt wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 12. Januar 2007 und der Einspruchsentscheidung vom 16. Januar 2009 verpflichtet, den Bescheid vom 12. August 2004 (Ablehnung einer Einkommensteuerveranlagung 2001) in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Oktober 2005 aufzuheben und den Kläger für das Jahr 2001 zur Einkommensteuer zu veranlagen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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