FG Hessen - Urteil vom 02.04.2003
11 K 4715/00
Normen:
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 ;

Antragsveranlagung; Wiedereinsetzung; Zwangsgeldandrohung; Ausschlussfrist - Wiedereinsetzung bei Versäumen die Antragsfrist

FG Hessen, Urteil vom 02.04.2003 - Aktenzeichen 11 K 4715/00

DRsp Nr. 2004/4005

Antragsveranlagung; Wiedereinsetzung; Zwangsgeldandrohung; Ausschlussfrist - Wiedereinsetzung bei Versäumen die Antragsfrist

1. Ein unverschuldeter Rechtsirrtum über die Ausschlussfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ist anders als ein Irrtum über das Wesen einer Ausschlussfrist oder über materielles Recht, einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugänglich.2. Fordert das Finanzamt durch Androhung eines Zwangsgelds den Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung auf, ist für den Fall einer Antragsveranlagung bei Versäumen der Antragsfrist durch den Steuerpflichtigen die Fristversäumung als unverschuldet anzusehen und dem Steuerpflichtigen Wiedereinsetzung zu gewähren.

Normenkette:

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger mit den von ihm erzielten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zur Einkommensteuer zu veranlagen ist, obwohl die Einkommensteuererklärung 1997 erst nach Ablauf der Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG bei dem beklagten Finanzamt einging.