Die Beteiligten streiten über die Höhe der zu erstattenden Kosten eines Vorverfahrens.
Mit Bescheid vom 31. Januar 2005 war die Festsetzung des Kindergeldes für ... ab Juli 2004 aufgehoben worden, weil keine Nachweise vorlagen, dass sich das Kind weiterhin in Ausbildung befand. Hiergegen erhob die anwaltlich vertretene Klägerin mit Schriftsatz vom 24. Februar 2005 Einspruch. In dem Einspruchsverfahren E 105/05 wurden Nachweise über die Ausbildungswilligkeit von ... vorgelegt. Mit Bescheid vom 7. April 2005 wurde daraufhin dem Einspruch stattgegeben. Die Erstattung der notwendigen Auslagen wurde zugesagt und die Zuziehung des Bevollmächtigten als notwendig anerkannt. Auf Antrag wurden die zu erstattenden Aufwendungen mit Bescheid vom 26. April 2005 auf 303,34 Euro festgesetzt. Die Erledigungsgebühr nach VV 1005 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Höhe von 280 Euro wurde nicht anerkannt.
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