Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. März 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert beträgt 250.000 €.
I.
Die Klägerin verlangt nach der Zwangsversteigerung ihrer Immobilie, die auf Betreiben der Beklagten durchgeführt wurde, von letzterer die Zahlung von Schadensersatz. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 13. Oktober 2021 zugestellt worden. Hiergegen hat sie am 13. November 2021 Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung ist am 13. Januar 2022 abgelaufen.
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