BGH - Beschluss vom 20.09.2022
XI ZB 14/22
Normen:
ZPO § 130a Abs. 5 S. 2; ZPO § 85 Abs. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2022, 686
DB 2023, 708
FamRZ 2022, 1867
FuR 2023, 41
ITRB 2023, 6
MDR 2023, 85
MMR 2023, 79
NJW 2022, 3715
WM 2022, 2020
WRP 2022, 1583
ZfBR 2023, 40
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 13.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 3827/20
OLG München, vom 23.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 8161/21

Anwaltliche Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (hier: besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA))

BGH, Beschluss vom 20.09.2022 - Aktenzeichen XI ZB 14/22

DRsp Nr. 2022/14592

Anwaltliche Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (hier: besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA))

Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes (hier: Berufungsbegründung) über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erfordert die Kontrolle, ob sich die erhaltene automatisierte Eingangsbestätigung gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO auf die Datei mit dem betreffenden Schriftsatz bezieht.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. März 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert beträgt 250.000 €.

Normenkette:

ZPO § 130a Abs. 5 S. 2; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt nach der Zwangsversteigerung ihrer Immobilie, die auf Betreiben der Beklagten durchgeführt wurde, von letzterer die Zahlung von Schadensersatz. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 13. Oktober 2021 zugestellt worden. Hiergegen hat sie am 13. November 2021 Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung ist am 13. Januar 2022 abgelaufen.