BGH - Beschluss vom 17.05.2019
AnwZ (Brfg) 43/18
Normen:
BRAO § 46 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Baden-Württemberg, vom 30.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 31/17 I

Anwaltliche Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers als Voraussetzung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

BGH, Beschluss vom 17.05.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 43/18

DRsp Nr. 2019/9203

Anwaltliche Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers als Voraussetzung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. Mai 2018 zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zugelassen.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 46 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Der Beigeladene ist seit dem 1. Februar 1997 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er ist seit Februar 2016 bei der I. GmbH (fortan: Arbeitgeberin) als "Syndikusrechtsanwalt" angestellt. Die Arbeitgeberin ist ein Schadenregulierungsbüro, welches unter anderem mit "Grüne-Karte-Schäden" befasst ist. Sie wird insoweit im Auftrag des Vereins "D. e.V." tätig, dessen Mitglieder die in Deutschland tätigen Kfz-Haftpflichtversicherer sind. Zu den Aufgaben des Beigeladenen gehören ausweislich einer im Antragsverfahren vorgelegten Tätigkeitsbeschreibung, die Teil des Arbeitsvertrages ist, die selbständige tatsächliche und rechtliche Beurteilung und Regulierung von bundesweiten Grüne-Karte-Schäden, die Auszahlung von Schadenersatzleistungen mittels des EDV-Systems und die Mandatierung von externen Rechtsanwälten mit jeweils eigener anwaltlicher Entscheidungsbefugnis.