Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Erinnerungsgegner anlässlich der Beendigung eines Klageverfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärungen im Rahmen der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung eine Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) in Verbindung mit Nr. 3202 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) zukommt.
Der Erinnerungsgegner war Prozessbevollmächtigter des Klägers im abgeschlossenen Klageverfahren
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