FG Münster - Beschluss vom 30.03.2022
15 Ko 158/22
Normen:
RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG -VV Nr. 3202;

Anwaltliche Vergütung nach der Beendigung eines Klageverfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärungen i.R. der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung

FG Münster, Beschluss vom 30.03.2022 - Aktenzeichen 15 Ko 158/22

DRsp Nr. 2022/5998

Anwaltliche Vergütung nach der Beendigung eines Klageverfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärungen i.R. der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG -VV Nr. 3202;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Erinnerungsgegner anlässlich der Beendigung eines Klageverfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärungen im Rahmen der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung eine Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) in Verbindung mit Nr. 3202 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) zukommt.

Der Erinnerungsgegner war Prozessbevollmächtigter des Klägers im abgeschlossenen Klageverfahren 15 K 1921/21 Kg. In diesem gegen die Bundesagentur für Arbeit - Familienkasse Nordrhein-Westfalen (NRW) ... - (Beklagte) gerichteten Klageverfahren begehrte der Kläger die Bewilligung von Kindergeld für den Zeitraum September 2020 bis Dezember 2020.