BGH - Beschluss vom 21.06.2023
XII ZB 418/22
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2023, 463
FamRZ 2023, 1565
FuR 2023, 493
MDR 2023, 1267
MDR 2023, 1438
NJW 2023, 3297
NJW-RR 2023, 1284
Vorinstanzen:
AG Neuss, vom 07.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 45 F 192/19
OLG Düsseldorf, vom 16.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen II-7 UF 67/22

Anwaltliche Vermeidung von Fristversäumnissen durch geeignete organisatorische Vorkehrungen; Anfertigung der Notiz einer etwa einwöchigen Vorfrist im Fristenkalender bei Rechtsmittelbegründungen; Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist

BGH, Beschluss vom 21.06.2023 - Aktenzeichen XII ZB 418/22

DRsp Nr. 2023/10126

Anwaltliche Vermeidung von Fristversäumnissen durch geeignete organisatorische Vorkehrungen; Anfertigung der Notiz einer etwa einwöchigen Vorfrist im Fristenkalender bei Rechtsmittelbegründungen; Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist

Ein Rechtsanwalt hat durch geeignete organisatorische Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass Fristversäumnisse möglichst vermieden werden. Hierzu gehört die allgemeine Anweisung, bei Verfahrenshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine grundsätzlich etwa einwöchige Vorfrist im Fristenkalender zu notieren.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. September 2022 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.

Wert: 10.000 €

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich gegen die Verwerfung seiner Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist.