BGH - Beschluss vom 26.09.2018
VII ZB 54/16
Normen:
RVG § 15 Abs. 2; RVG § 17 Nr. 9;
Fundstellen:
AnwBl 2019, 47
BauR 2019, 152
FamRZ 2019, 236
MDR 2018, 1406
NJW 2018, 3586
Vorinstanzen:
LG München I, vom 26.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 6790/07
OLG München, vom 22.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 W 1503/16

Anwaltliche Vertretung in einem Verfahren mit wechselseitigen Nichtzulassungsbeschwerden zum Gegenstand als dieselbe Angelegenheit i.R.d. Kostenfestsetzung

BGH, Beschluss vom 26.09.2018 - Aktenzeichen VII ZB 54/16

DRsp Nr. 2018/15568

Anwaltliche Vertretung in einem Verfahren mit wechselseitigen Nichtzulassungsbeschwerden zum Gegenstand als dieselbe Angelegenheit i.R.d. Kostenfestsetzung

Die anwaltliche Vertretung in einem Verfahren, das wechselseitige Nichtzulassungsbeschwerden zum Gegenstand hat, stellt in der Regel dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG dar.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. September 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 143.875,80 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 2; RVG § 17 Nr. 9;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen einen nach ihrer Auffassung zu ihren Lasten nachteiligen Kostenfestsetzungsbeschluss.