Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach vom 28.06.2017 wird zurückgewiesen.
II.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
IV.Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt EUR 1.032,50.
Die gemäß §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet.
I.
Das Landgericht hat mit dem (teilweise) angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zu Recht u.a. eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 Anm. I Nr. 1 VV- RVG zugunsten der Antragstellerin festgesetzt.
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