OLG Karlsruhe - Beschluss vom 07.08.2017
2 Ws 176/17
Normen:
RVG § 14 Abs. 1; RVG -VV Nr. 4100; RVG -VV Nr. 4101; RVG -VV Nr. 4130;
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 31.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 500 Js 12785/16

Anwaltsgebühren bei Inhaftierung des Beschuldigten nach Mandatierung des VerteidigersAnwaltsgebühren bei Rücknahme der Revision der Staatsanwaltschaft vor deren Begründung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.08.2017 - Aktenzeichen 2 Ws 176/17

DRsp Nr. 2017/12108

Anwaltsgebühren bei Inhaftierung des Beschuldigten nach Mandatierung des Verteidigers Anwaltsgebühren bei Rücknahme der Revision der Staatsanwaltschaft vor deren Begründung

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten X gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Heidelberg vom 31.05.2017 wird als unbegründet verworfen.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1; RVG -VV Nr. 4100; RVG -VV Nr. 4101; RVG -VV Nr. 4130;

Gründe

I.

Der heute 46-jährige X, der sich in dieser Sache in der Zeit vom 21.07. bis zum 25.07.2016 in Untersuchungshaft befunden hatte, wurde mit Urteil des Landgerichts H vom 21.02.2017 vom Vorwurf des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, begangen am 07.06.2016 zum Nachteil eines damals 61-jährigen Radfahrers, freigesprochen; die Verfahrenskosten sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten wurden der Staatskasse auferlegt. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft H zunächst Revision eingelegt, diese jedoch nach Kenntnisnahme der schriftlichen Urteilsgründe wieder zurückgenommen, so dass das Urteil seit dem 12.04.2017 rechtskräftig ist.

Mit Beschluss vom 13.04.2017 hat das Landgericht H die Kosten des Revisionsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.