Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 11. April 2012 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 27. März 2012 (38 F 105/11) abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Leverkusen vom 4. Oktober 2011 in Verbindung mit dem am 3. November 2011 erlassenen Beschluss des Oberlandesgerichts Köln (25 WF 265/11) sind von dem Antragsteller 692,34 EUR - sechshundertzweiundneunzig Euro und vierunddreißig Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 25. November 2011 an die Antragsgegnerin zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragsgegnerin zur Last.
I.
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