OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.07.2018
2 Ws 106/18
Normen:
RVG -VV Nr. 4204; StPO § 460;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 20.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 23 KLs 34/14

Anwaltsgebühren im Verfahren der nachträglichen Gesamtstrafenbildung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.07.2018 - Aktenzeichen 2 Ws 106/18

DRsp Nr. 2019/2468

Anwaltsgebühren im Verfahren der nachträglichen Gesamtstrafenbildung

Im Verfahren der nachträglichen Gesamtstrafenbildung durch Beschluss (§ 460 StPO) entsteht für den Pflichtverteidiger auch dann eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 4204 RVG -VV, wenn er den Verurteilten bereits im Erkenntnisverfahren vertreten hat.

Die Beschwerde des Bezirkrevisors gegen den Beschluss der 3. Strafkammer des Landgerichts Cottbus vom 20. April 2018 wird als unbegründet verworfen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4204; StPO § 460;

Gründe:

Die vom Landgericht zugelassene, gemäß § 56 Abs. 2, § 33 Abs. 3 RVG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg.

Das Landgericht hat mit Recht die vom Pflichtverteidiger geltend gemachte Verfahrensgebühr gemäß RVG -VV Nr. 4204 für die Tätigkeit im Verfahren der nachträglichen Gesamtstrafenbildung als erstattungsfähig bewertet.