Die Beschwerde des Bezirkrevisors gegen den Beschluss der 3. Strafkammer des Landgerichts Cottbus vom 20. April 2018 wird als unbegründet verworfen.
Die vom Landgericht zugelassene, gemäß § 56 Abs. 2, § 33 Abs. 3 RVG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg.
Das Landgericht hat mit Recht die vom Pflichtverteidiger geltend gemachte Verfahrensgebühr gemäß RVG -VV Nr. 4204 für die Tätigkeit im Verfahren der nachträglichen Gesamtstrafenbildung als erstattungsfähig bewertet.
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