OLG Hamburg - Beschluss vom 02.11.2017
8 W 69/17
Normen:
RVG § 13; VV- RVG Nr.3100; RVG § 36;
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 06.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 sch 9/17

Anwaltsgebühren im Verfahren der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen

OLG Hamburg, Beschluss vom 02.11.2017 - Aktenzeichen 8 W 69/17

DRsp Nr. 2018/9184

Anwaltsgebühren im Verfahren der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen

Im Verfahren über die Vollstreckbarkeitserklärung von Schiedssprüchen erhält der Rechtsanwalt eine 1,3 Verfahrensgebühr.

1. Die Erinnerung der Beschwerdeführerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12.9.2017 wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Normenkette:

RVG § 13; VV- RVG Nr.3100; RVG § 36;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 9.8.2017 erklärte das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (Az: 6 Sch 9/17) den am 6.3.2017 erlassenen Schiedsspruch des Schiedsgerichts des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse für vollstreckbar.

Am 15.8.2017 hat die Beschwerdegegnerin einen Kostenantrag gestellt und eine 1,3 Verfahrensgebühr gemäß §§ 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG geltend gemacht. Die Rechtspflegerin hat diesen Antrag der Beschwerdeführerin mit Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 11.9.2017 Einwendungen erhoben und geltend gemacht, der Antrag auf Vollstreckbarerklärung sei eine Vorbereitung zur Zwangsvollstreckung, so dass grundsätzlich nur eine 0,3 Gebühr verlangt werden könne, allenfalls eine 0,5 Gebühr entsprechend der Vergütungsziffer Nr. 3329.