OLG Hamm - Beschluss vom 25.04.2017
5 Ws 130/17
Normen:
RVG § 33; VV 4142; StPO § 111b; StPO § 111d; StPO § 111e;
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 35 Kls 16/16

Anwaltsgebühren im Zusammenhang mit einem Arrest zur Rückgewinnungshilfe

OLG Hamm, Beschluss vom 25.04.2017 - Aktenzeichen 5 Ws 130/17

DRsp Nr. 2017/6673

Anwaltsgebühren im Zusammenhang mit einem Arrest zur Rückgewinnungshilfe

Die Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG entsteht nicht für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem Arrest zur Rückgewinnungshilfe.

Tenor

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Normenkette:

RVG § 33; VV 4142; StPO § 111b; StPO § 111d; StPO § 111e;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer ist der Pflichtverteidiger der (ehemaligen) Angeklagten, der die Staatsanwaltschaft Essen mit Anklageschrift vom 07. März 2016 vorgeworfen hat, gemeinschaftlich mit weiteren Beteiligten den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige Angaben gemacht und dadurch Steuern verkürzt zu haben. Die (ehemalige) Angeklagte war in der Zeit von März 2010 bis November 2011 gemeinsam mit weiteren Beteiligten Gesellschafterin der N GbR aus E, die einen Groß- und Einzelhandel mit Telekommunikationsgeräten und Zubehör betrieb. Die Staatsanwaltschaft Essen warf den Beteiligten vor, im relevanten Zeitraum wider besseres Wissen erhebliche Vorsteuerbeträge unberechtigt geltend gemacht und auf diese Weise die Umsatzsteuerzahllasten erheblich gesenkt zu haben.