Streitig ist (vorrangig), ob die Klage ordnungsgemäß erhoben worden und damit zulässig ist. In der Sache begehrt die Klägerin die Änderung eines auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen ergangenen Umsatzsteuerbescheides.
Die Klägerin gab ihre Steuererklärungen für das Streitjahr (2019) zunächst nicht ab. Deshalb schätzte das FA mit Bescheid vom 11. März 2022 u.a. die festzusetzende Umsatzsteuer nach § 162 der Abgabenordnung (AO) in Höhe von 167.977,70 €. Da die Klägerin ihre Einsprüche gegen die Schätzbescheide nicht begründete, wies das FA die Einsprüche mit Einspruchsbescheid vom Freitag, den 10. Juni 2022 als unbegründet zurück. Der Einspruchsbescheid ging der steuerlichen Beraterin der Klägerin, einer Steuerberatungsgesellschaft mbH, am 14. Juni 2022 zu.
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