Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 20. April 2017 wird, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde richtet, als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird sie zurückgewiesen.
1. Die Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ist mangels Einlegung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unzulässig. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 25. April 2012 -
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