BGH - Beschluss vom 22.06.2017
IX ZR 99/16
Normen:
ZPO § 78 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; GKG § 47 Abs. 3; GKG § 69a;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 21.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 6307/15
OLG München, vom 14.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 3581/15

Anwaltszwang im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde; Anhörungsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde zur Herbeiführung einer Ergänzung der Begründung

BGH, Beschluss vom 22.06.2017 - Aktenzeichen IX ZR 99/16

DRsp Nr. 2017/9424

Anwaltszwang im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde; Anhörungsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde zur Herbeiführung einer Ergänzung der Begründung

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 20. April 2017 wird, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde richtet, als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird sie zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; GKG § 47 Abs. 3; GKG § 69a;

Gründe

1. Die Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ist mangels Einlegung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unzulässig. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 25. April 2012 - IX ZR 126/10).