FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 28.08.2002
3 K 2099/01
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 S. 2, S. 3, S. 4 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ;

Anwendbarkeit der 1v.H.-Regel trotz Ausschlusses der Privatnutzung eines für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung stehenden Dienstwagens wegen Anscheinsbeweises; Haftung (LSt) 1996 bis 1998

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.08.2002 - Aktenzeichen 3 K 2099/01

DRsp Nr. 2004/7689

Anwendbarkeit der 1v.H.-Regel trotz Ausschlusses der Privatnutzung eines für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung stehenden Dienstwagens wegen Anscheinsbeweises; Haftung (LSt) 1996 bis 1998

Ein die Feststellungslast des FA umkehrender Anscheinsbeweis, dass der Dienstwagen eines Gesellschaftergeschäftsführers entgegen den Bestimmungen des Gesellschafterbeschlusses auch für Privatfahrten genutzt wird, greift nicht deshalb ein, weil dieser im Gegensatz zu den anderen beiden Gesellschaftergeschäftsführern zwar der Eigentümer, aber aus privaten Gründen nicht der Halter eines gleichwertigen, ihm allein und ständig zur Verfügung stehenden Privatwagens ist und eine Verwendung des Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erfolgt. Eine Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuchs zum Nachweis, dass keine Privatfahrten durchgeführt werden, besteht in diesem Falle nicht.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 S. 2, S. 3, S. 4 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Klägerin ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer die private Nutzung eines Dienst-Pkw gewährt hat und für die anfallenden Lohnsteuern und Solidaritätszuschläge in Haftung genommen werden kann.