BFH - Beschluss vom 29.04.2010
VI B 153/09
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; GG Art. 3; GG Art. 6;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1442
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 16.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 728/08

Anwendbarkeit der Abzugsbegrenzung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz (EStG) i.R.d. Beschäftigung des Arbeitnehmer-Ehegatten beim Arbeitnehmer und Nutzung des Büros zur Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen

BFH, Beschluss vom 29.04.2010 - Aktenzeichen VI B 153/09

DRsp Nr. 2010/11553

Anwendbarkeit der Abzugsbegrenzung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz (EStG) i.R.d. Beschäftigung des Arbeitnehmer-Ehegatten beim Arbeitnehmer und Nutzung des Büros zur Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen

NV: Die Abzugsbegrenzung für das häusliche Arbeitszimmer gilt auch in Fällen, in denen nicht der den Abzug begehrende Arbeitnehmer selbst, sondern sein bei ihm angestellter Ehegatte das Arbeitszimmer im gemeinsamen Haus beruflich nutzt. Darin liegt weder eine Diskriminierung der Ehe noch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; GG Art. 3; GG Art. 6;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat --bei Zweifeln an deren Zulässigkeit-- jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.

Der nach der Beschwerdeschrift des Klägers allein in Betracht kommende Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegt nicht vor.

a)