I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog Kindergeld für seinen Sohn (S), der im August 2001 eine Ausbildung zum Elektroinstallateur begann. Nach dem Inhalt einer Bescheinigung, die der Kläger im Oktober 2001 der Beklagten und Revisionsbeklagten (Familienkasse) vorlegte, sollte die Ausbildung bis Januar 2005 dauern.
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