BFH - Urteil vom 15.07.2010
III R 32/08
Normen:
AO § 155 Abs. 4; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 31 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 13.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2342/07

Anwendbarkeit der Änderungsvorschrift des § 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) im Verfahren über die Aufhebung oder Änderung von Bescheiden über die Festsetzung von Kindergeld

BFH, Urteil vom 15.07.2010 - Aktenzeichen III R 32/08

DRsp Nr. 2010/17698

Anwendbarkeit der Änderungsvorschrift des § 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) im Verfahren über die Aufhebung oder Änderung von Bescheiden über die Festsetzung von Kindergeld

1. NV: Verletzt ein Kindergeldberechtigter seine Mitwirkungspflicht dadurch, dass er eine von der Familienkasse angeforderte Ausbildungsbescheinigung nicht vorlegt, so scheidet die Änderung eines bestandskräftigen Kindergeldaufhebungsbescheids wegen groben Verschuldens i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO aus. 2. NV: Für die Frage, ob Kindergeld behalten werden darf oder zurückzuzahlen ist, kommt es auf das Vorliegen von Kindergeldfestsetzungs- oder Aufhebungsbescheiden an und nicht auf den abstrakten materiell-rechtlichen Kindergeldanspruch.

Normenkette:

AO § 155 Abs. 4; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 31 S. 3;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog Kindergeld für seinen Sohn (S), der im August 2001 eine Ausbildung zum Elektroinstallateur begann. Nach dem Inhalt einer Bescheinigung, die der Kläger im Oktober 2001 der Beklagten und Revisionsbeklagten (Familienkasse) vorlegte, sollte die Ausbildung bis Januar 2005 dauern.