FG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.07.2000
12 K 39/99
Normen:
EStG § 32 Abs. 7 ; GG Art. 3 ; GG Art. 6 ;

Anwendbarkeit der für verfassungswidrig erklärten Regelung über die Gewährung eines Haushaltsfreibetrages bis zum 31.12.1999; Antrag auf Berücksichtigung eines halben Haushaltsfreibetrags

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.07.2000 - Aktenzeichen 12 K 39/99

DRsp Nr. 2001/1274

Anwendbarkeit der für verfassungswidrig erklärten Regelung über die Gewährung eines Haushaltsfreibetrages bis zum 31.12.1999; Antrag auf Berücksichtigung eines halben Haushaltsfreibetrags

1. Die Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 32 Abs. 7 EStG ist in den Streitjahren bis zum 31.12.1999 hinzunehmen, da das BVerfG in seinem Beschluss vom 10.11.1998 - 2 BvR 1057, 1226, 980/91(BVerfGE 99, 216) zwar die Bestimmung als mit dem GG unvereinbar erklärt hat, jedoch die weitere Anwendbarkeit der als verfassungswidrig erkannten Norm bis zum 31.12.1999 für zulässig erachtet. 2. Antrag eines geschiedenen Vaters auf Berücksichtigung eines halben Haushaltsfreibetrages in den Jahren 1994 und 1996.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 7 ; GG Art. 3 ; GG Art. 6 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger (Kl) in den Veranlagungszeiträumen 1994 und 1996 einen halben Haushaltsfreibetrag nach § 32 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für die Streitjahre gültigen Fassung beanspruchen kann.

Der Kl ist seit 1992 geschieden. Seine 1989 geborene Tochter war in den Streitjahren mit erstem Wohnsitz in der Wohnung der Mutter und mit zweitem Wohnsitz in der Wohnung des Kl gemeldet. Der Kl und seine geschiedene Frau waren während der Streitjahre für die gemeinsame Tochter zusammen sorgeberechtigt.