FG Niedersachsen - Beschluss vom 04.10.2016
9 KO 3/16
Normen:
GKG § 52 Abs. 4 Nr. 1; StBGebV § 10; StBGebV § 45;
Fundstellen:
BB 2016, 2901
DStR 2016, 15
DStR 2017, 12
DStR 2017, 624
DStRE 2017, 960

Anwendbarkeit der gleichen Vorschriften für die Vergütung eines Steuerberaters für seine Tätigkeit in gerichtlichen und sonstigen Verfahren wie bei einem Rechtsanwalt

FG Niedersachsen, Beschluss vom 04.10.2016 - Aktenzeichen 9 KO 3/16

DRsp Nr. 2016/18643

Anwendbarkeit der gleichen Vorschriften für die Vergütung eines Steuerberaters für seine Tätigkeit in gerichtlichen und sonstigen Verfahren wie bei einem Rechtsanwalt

1. Da der Steuerberater für seine Tätigkeit in gerichtlichen und sonstigen Verfahren die gleiche Vergütung wie ein Rechtsanwalt erhalten soll, verweist § 45 StBVV, um Doppelregelungen zu vermeiden, auf die Vergütungsvorschriften des RVG.2. Für das gerichtliche Verfahren gilt danach auch der Mindeststreitwert von 1.500 EUR (§ 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG), und zwar für Rechtsanwälte und Steuerberater gleichermaßen.3. Der Ansatz des Mindeststreitwerts auch im Vorverfahren scheidet aber aus; maßgebend ist insoweit allein § 10 StBVV und der sich im Einzelfall ergebende tatsächliche Streitwert.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 4 Nr. 1; StBGebV § 10; StBGebV § 45;

Gründe

I.

Das Hauptsacheverfahren, das bei Gericht unter dem Az. 9 K 118/16 anhängig war, hatte sich dadurch erledigt, dass der Erinnerungsführer den streitbefangenen Einkommensteuerbescheid 2009 antragsgemäß änderte. Mit Beschluss vom 20. Juni 2016 wurden dem Erinnerungsführer die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten Im Vorverfahren für notwendig erklärt.