Anwendbarkeit der Haftungsnorm des § 71 AO auf die Rückforderung von Investitionszulagen
BFH, Beschluss vom 05.07.2012 - Aktenzeichen III R 25/10
DRsp Nr. 2012/18439
Anwendbarkeit der Haftungsnorm des § 71AO auf die Rückforderung von Investitionszulagen
NV: Das BMF wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 FGO zum Beitritt aufgefordert, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob auf eine Person, die sich als Gehilfe eines Subventionsbetrugs nach den §§ 264, 27StGB strafbar gemacht hat, die Haftungsnorm des § 71AO entsprechend anwendbar ist.
1. Die bisherige Senatsrechtsprechung, wonach die im InvZulG enthaltene Verweisung auf die Steuervergütungsvorschriften der AO die entsprechende Anwendung des § 71AO rechtfertige, stößt auf Bedenken. Insbesondere erscheint zweifelhaft, ob der mögliche Wortsinn des § 7 Abs. 1 S. 1 InsZulG 1993 noch den Gesetzesbefehl umfasst, dass das auf „Erschleichung“ einer Investitionszulage gerichtete Verhalten abgabenrechtlich als Steuerhinterziehung zu behandeln ist, obwohl die Investitionszulage abgabenrechtlich gerade keine Steuervergütung ist und deren Vergabe strafrechtlich über die §§ 263, 264StGB geschützt ist. Darüber hinaus bestehen Bedenken, die Haftungsnorm des § 71AO im Wege der Analogie anzuwenden.2. Der Senat hält es für angezeigt, dem BMF die Gelegenheit zu geben, dem Verfahren beizutreten.