BFH - Urteil vom 09.03.2023
IV R 11/20
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a Sätze 1 und 2, § 35b Abs. 1; GewStG a.F. § 36 Abs. 6a Satz 2;
Fundstellen:
BB 2023, 1558
DB 2023, 1770
DStRE 2023, 984
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 25.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1954/18

Anwendbarkeit der Kürzung des Gewerbeertrags auf Vergütungen an nicht der Gewerbesteuer unterliegende Empfänger

BFH, Urteil vom 09.03.2023 - Aktenzeichen IV R 11/20

DRsp Nr. 2023/8274

Anwendbarkeit der Kürzung des Gewerbeertrags auf Vergütungen an nicht der Gewerbesteuer unterliegende Empfänger

1. § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG ist auch dann anzuwenden, wenn der die Sondervergütung beziehende Gesellschafter nicht der Gewerbesteuer unterliegt.2. Für Zwecke der zeitlichen Anwendungsbestimmung des § 36 Abs. 6a Satz 2 GewStG i.d.F. des JStG 2009 bzw. § 9 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1a Satz 2 GewStG kommt es in den Fällen, in denen die Vergütungsvereinbarung vor Begründung der Gesellschafterstellung getroffen worden ist, auf die Begründung der Gesellschafterstellung an.3. § 35b Abs. 1 GewStG ermöglicht nur eine punktuelle Änderung des Gewerbesteuermessbescheids und erlaubt nicht die Korrektur von Rechtsfehlern.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 25.03.2020 - 12 K 1954/18 aufgehoben.

Der Gewerbesteuermessbescheid für 2013 vom 14.10.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.07.2018 wird dahingehend geändert, dass ein Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von ./. 11.198 € und eine erweiterte Kürzung in Höhe von 38.713 € berücksichtigt werden.

Im Übrigen wird die Sache an das Finanzgericht Köln zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens übertragen.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a Sätze 1 und 2, § Abs. ;