I.
Die Antragsteller (ASt) werden für die Streitjahre zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. In diesen war die AStin als kaufmännische Angestellte in beschäftigt; für die Fahrten zur Arbeitsstätte benutzte sie einen privaten Pkw. Der ASt war vom 1. April 2000 bis 31. August 2001 als Bauleiter/Bauingenieur bei einer in ansässigen Firma tätig. Während seiner Anstellung war ihm vom Arbeitgeber ein Dienstwagen zur Nutzung überlassen worden, bis zum 18. Juli 2000 ein Audi A 4 und ab dem 3. August 2000 ein Skoda Octavia. Für die Monate April und Mai 2000 wurden die Privatfahrten des ASt nach der 1 v.H.-Regelung lohnversteuert. In der Folgezeit ist die Lohnversteuerung von Privatfahrten unterblieben; lediglich die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wurden mit 0,03 v.H. des Listenpreises je Kalendermonat erfaßt.
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