FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 26.02.2003
6 V 2181/02
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ; EStG § 8 Abs. 2 S. 2 ;

Anwendbarkeit der pauschalen Nutzungswertbesteuerung bei nicht nachgewiesenem Ausschluss der Privatnutzung

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.02.2003 - Aktenzeichen 6 V 2181/02

DRsp Nr. 2003/10450

Anwendbarkeit der pauschalen Nutzungswertbesteuerung bei nicht nachgewiesenem Ausschluss der Privatnutzung

Kann nicht nachgewiesen werden, dass ein zur Durchführung von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verwendetes betriebliches Kfz darüber hinaus nicht privat genutzt wird, ist der Ansatz des pauschalen Nutzungswert von 1 v.H. gerechtfertigt.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ; EStG § 8 Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragsteller (ASt) werden für die Streitjahre zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. In diesen war die AStin als kaufmännische Angestellte in beschäftigt; für die Fahrten zur Arbeitsstätte benutzte sie einen privaten Pkw. Der ASt war vom 1. April 2000 bis 31. August 2001 als Bauleiter/Bauingenieur bei einer in ansässigen Firma tätig. Während seiner Anstellung war ihm vom Arbeitgeber ein Dienstwagen zur Nutzung überlassen worden, bis zum 18. Juli 2000 ein Audi A 4 und ab dem 3. August 2000 ein Skoda Octavia. Für die Monate April und Mai 2000 wurden die Privatfahrten des ASt nach der 1 v.H.-Regelung lohnversteuert. In der Folgezeit ist die Lohnversteuerung von Privatfahrten unterblieben; lediglich die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wurden mit 0,03 v.H. des Listenpreises je Kalendermonat erfaßt.