BFH - Urteil vom 09.03.2010
VIII R 50/07
Normen:
StraBEG § 1 Abs. 1 S. 1; StraBEG § 6; StraBEG § 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. a; StraBEG § 10 Abs. 3; AO § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 09.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 5364/04 AO

Anwendbarkeit der Regelung des Ausschlusses einer Strafbefreiung oder Bußgeldbefreiung gem. § 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. a Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) bei Prüfungen an der Amtsstelle; Erscheinen eines Prüfers oder anderen Amtsträgers beim Steuerpflichtigen bei einem den Beginn der Außenprüfung erkennbar machenden persönlichen Kontakt im Finanzamt

BFH, Urteil vom 09.03.2010 - Aktenzeichen VIII R 50/07

DRsp Nr. 2010/8496

Anwendbarkeit der Regelung des Ausschlusses einer Strafbefreiung oder Bußgeldbefreiung gem. § 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. a Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) bei Prüfungen an der Amtsstelle; "Erscheinen" eines Prüfers oder anderen Amtsträgers beim Steuerpflichtigen bei einem den Beginn der Außenprüfung erkennbar machenden persönlichen Kontakt im Finanzamt

Auch bei Prüfungen an Amtsstelle ist der Ausschluss der Straf- oder Bußgeldbefreiung nach § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a StraBEG möglich. Der Amtsträger (hier: Prüfer) "erscheint" beim Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter auch dann, wenn im FA ein persönlicher Kontakt stattfindet, der nach außen erkennbar macht, dass der Amtsträger mit der Außenprüfung beginnt.

Normenkette:

StraBEG § 1 Abs. 1 S. 1; StraBEG § 6; StraBEG § 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. a; StraBEG § 10 Abs. 3; AO § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob ein Ausschlussgrund für eine Straf- oder Bußgeldbefreiung nach § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a des Strafbefreiungserklärungsgesetzes (StraBEG) vorliegt.