BFH - Beschluss vom 30.08.2023
X B 23/23
Normen:
AO § 233a, § 238 Abs. 1 Satz 1; BVerfGG § 31 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 1331
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 28.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 803/21

Anwendbarkeit der Regelungen über den gesetzlichen Zinssatz aufgrund der durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochenen WeitergeltungsanordnungKosten der Beschränkung eines zunächst umfassend eingelegten Rechtsmittels in der Rechtsmittelbegründungsschrift

BFH, Beschluss vom 30.08.2023 - Aktenzeichen X B 23/23

DRsp Nr. 2023/12119

Anwendbarkeit der Regelungen über den gesetzlichen Zinssatz aufgrund der durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochenen Weitergeltungsanordnung Kosten der Beschränkung eines zunächst umfassend eingelegten Rechtsmittels in der Rechtsmittelbegründungsschrift

1. NV: Auch wenn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Regelungen über den gesetzlichen Zinssatz in Bezug auf die Vollverzinsung (§ 233a i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO) für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt hat, ist sie für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 aufgrund der im BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 (BVerfGE 158, 282, Rz 237 ff.) ausgesprochenen Weitergeltungsanordnung von den Fachgerichten weiterhin anzuwenden.2. NV: Wenn ein zunächst umfassend eingelegtes Rechtsmittel in der Rechtsmittelbegründungsschrift ausdrücklich auf einen Teil der im vorangehenden Klageverfahren angefochtenen Verwaltungsakte beschränkt wird, ist dies nicht als (kostenpflichtige) Teilrücknahme des Rechtsmittels anzusehen, sondern als von Anfang an lediglich beschränkte Anfechtung des Urteils des Finanzgerichts.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 28.10.2022 - 7 K 803/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.