Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 30.08.2019, Az.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 15.04.2020.
Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 522 Absatz 2 Zivilprozessordnung. Weder weist der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung auf noch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
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