Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I, Az.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.Dieser Beschluss sowie das in Ziffer 1 genannte Endurteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 320.222,30 € festgesetzt.
I.
I. II. III. IV. I. II. III. IV.
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