I.
Mit Bescheiden vom August 2001 nahm der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) als Gesamtschuldner für Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) in Anspruch. Auf den zugleich mit ihrem Einspruch gestellten Antrag setzte das HZA die Vollziehung der Bescheide gegen Sicherheitsleistung aus. Im Dezember 2001 entrichtete der Kläger die Einfuhrabgaben. Die Klägerin machte die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer im Folgemonat als Vorsteuer geltend.
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