FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 11.01.2005
14 K 94/03
Normen:
DBA Singapur Art. 21 Art. 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1594

Anwendbarkeit der sog. remittance-base-Klausel oder Überweisungsklausel des Art. 21 DBA Singapur; Einkommensteuer 2001

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 11.01.2005 - Aktenzeichen 14 K 94/03

DRsp Nr. 2005/13069

Anwendbarkeit der sog. "remittance-base-Klausel" oder Überweisungsklausel des Art. 21 DBA Singapur; Einkommensteuer 2001

1. Steht Singapur nach Art. 14 DBA Singapur aufgrund des mehr als 183 Tage währenden Aufenthalts im Kalenderjahr das Besteuerungsrecht zu, verbleibt es beim ausschließlichem Besteuerungsrecht Singapurs wegen der Nichtanwendbarkeit der sog. remittance-base-Klausel oder Überweisungsklausel des Art. 21 DBA Singapur, wenn die Einkünfte nicht aus Deutschland stammen, weil sie für die in Singapur ausgeübte Arbeitstätigkeit bezogen werden. Unerheblich ist, ob das Gehalt unmittelbar vom deutschen Arbeitgeber oder dessen singapurianischen Niederlassung bezahlt wird und, ob und inwieweit der singapurianische Fiskus zu Recht von seinem Besteuerungsrecht Gebrauch gemacht hat. 2. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Überweisungsklausel des Art. 21 DBA Singapur sind nicht schon dann anzunehmen, wenn ein Arbeitnehmer von seinem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber ins Ausland entsandt worden ist, ohne dort nach den Vorschriften der DBA ansässig zu sein.

Normenkette:

DBA Singapur Art. 21 Art. 14 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob und in welcher Höhe der Arbeitslohn der Klägerin nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Singapur der deutschen Einkommensteuer unterliegt.