Der Beklagte wird verpflichtet, den Schenkungsteuerbescheid, zuletzt vom 07.06.2019, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.05.2020 dahingehend zu ändern, dass für die Besteuerung der infolge der Rückübertragung von Teilen der geschenkten Unterbeteiligungen an den Gesellschaften A AG & Co. KG, B GmbH & Co. KG und C Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG verbliebenen Nutzungen i.S.d. § 29 Abs. 2 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG in der am 1.1.2004 in Kraft getretenen Fassung des Art.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
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