BFH - Urteil vom 06.05.2020
X R 7/19
Normen:
EStG § 22 Nr. 5 Satz 1, § 34 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 298
DStZ 2021, 106
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 14.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 855/18

Anwendbarkeit der Tarifermäßigung gem. § 34 Abs. 2 Nr. 2 oder 4 EStG auf die Einmalzahlung des Rückkaufswerts einer gekündigten Pensionskassenversicherung

BFH, Urteil vom 06.05.2020 - Aktenzeichen X R 7/19

DRsp Nr. 2020/18471

Anwendbarkeit der Tarifermäßigung gem. § 34 Abs. 2 Nr. 2 oder 4 EStG auf die Einmalzahlung des Rückkaufswerts einer gekündigten Pensionskassenversicherung

1. NV: Die (Einmal-)Zahlung des Rückkaufswertes infolge Kündigung einer Pensionskassenversicherung stellt keine Entschädigung für entgehende Einnahmen (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG) dar. 2. NV: Soweit für diese Einkünfte eine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG in Betracht kommt, sind persönliche Umstände des Steuerpflichtigen außer Betracht zu lassen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 14.02.2019 – 15 K 855/18 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 5 Satz 1, § 34 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4;

Gründe

I.