BFH vom 10.01.1992
VI R 117/90
Normen:
EStG § 25 ; EStG § 46 Abs. 1 ; EStG § 46 Abs. 3, 5 ; EStG § 46 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BStBl II 1992, 720
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Anwendbarkeit der Vergünstigungen des § 46 Abs. 3 und 5 EStG

BFH, vom 10.01.1992 - Aktenzeichen VI R 117/90

DRsp Nr. 1997/16401

Anwendbarkeit der Vergünstigungen des § 46 Abs. 3 und 5 EStG

»Arbeitnehmern, die mit den von einem ausländischen Arbeitgeber bezogenen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Inland unbeschränkt steuerpflichtig und daher nach § 25 EStG auch dann zu veranlagen sind, wenn das Einkommen unterhalb der Veranlagungsgrenzen des § 46 Abs. 1 EStG liegt, steht die Vergünstigung des § 46 Abs. 3 und 5 EStG zu.«

Normenkette:

EStG § 25 ; EStG § 46 Abs. 1 ; EStG § 46 Abs. 3, 5 ; EStG § 46 Abs. 5 ;

I. Der verheiratete Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hatte in den Streitjahren 1987 und 1988 zusammen mit seiner Ehefrau den alleinigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) in der Nähe der Grenze zur Schweiz. Er arbeitete nichtselbständig für einen Arbeitgeberin der Schweiz. Seine Arbeitsstätte war in der Nähe der Grenze zur Bundesrepublik gelegen. Der ausländische Arbeitgeber behielt von den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 50.352 DM (1987) bzw. in Höhe von 54.701 DM (1988) keine Lohnsteuer ein.