I.
Im Streit ist, ob die Einkommensteuer für das Streitjahr (2001) im Hinblick auf Bestimmungen des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung --StraBEG-- (Art. 1 des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom 23. Dezember 2003, BGBl. I 2003, 2928) niedriger festzusetzen ist.
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