BGH - Urteil vom 15.01.2019
II ZR 394/17
Normen:
AktG § 112 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 03.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 387/14
OLG Frankfurt/Main, vom 20.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 157/15

Anwendbarkeit des § 112 S. 1 AktG auf Ein-Personen-Gesellschaften eines Vorstandsmitglieds; Zustandekommen eines Geschäftsanteilskaufvertrags unter Verstoß gegen § 112 S. 1 AktG; Vorstandsmitglied als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der juristischen Person

BGH, Urteil vom 15.01.2019 - Aktenzeichen II ZR 394/17

DRsp Nr. 2019/4057

Anwendbarkeit des § 112 S. 1 AktG auf Ein-Personen-Gesellschaften eines Vorstandsmitglieds; Zustandekommen eines Geschäftsanteilskaufvertrags unter Verstoß gegen § 112 S. 1 AktG; Vorstandsmitglied als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der juristischen Person

§ 112 Satz 1 AktG ist jedenfalls dann in erweiternder Auslegung anwendbar, wenn die Gesellschaft ein Rechtsgeschäft mit einer Gesellschaft abschließt, deren Alleingesellschafter ein Vorstandsmitglied ist. Für eine Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Verträge mit einer Ein-Personen-Gesellschaft eines Vorstandsmitglieds spricht, dass sich auch in zahlreichen anderen Bereichen des Gesellschaftsrechts die Gleichstellung einer besonderen gesellschaftsrechtlichen Bindung unterliegenden Person mit einem Unternehmen, an dem sie maßgeblich beteiligt ist, findet, so z.B. im Rahmen des § 62 AktG.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. April 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

AktG § 112 S. 1;

Tatbestand