FG Sachsen - Urteil vom 11.04.2002
2 K 2425/99
Normen:
KStG (1991) § 13 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 ; EStG § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 ;

Anwendbarkeit des § 13 Abs. 2 KStG für wiedervereinigungsbedingt nicht dem KStG unterliegende Körperschaft; Körperschaftsteuer 1991

FG Sachsen, Urteil vom 11.04.2002 - Aktenzeichen 2 K 2425/99

DRsp Nr. 2005/3417

Anwendbarkeit des § 13 Abs. 2 KStG für wiedervereinigungsbedingt nicht dem KStG unterliegende Körperschaft; Körperschaftsteuer 1991

Die Vorschrift des § 13 Abs. 2 KStG, wonach bei Eintritt der Körperschaftsteuerpflicht einer zuvor steuerbefreiten Körperschaft und Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG zum Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht eine Anfangsbilanz zu erstellen ist, ist auch anwendbar, wenn eine Körperschaft bedingt durch die Wiedervereinigung erst ab dem 1.1.1991 der Körperschaftsteuer unterlag, so dass die nach dieser Vorschrift nicht zu realisierenden stillen Reserven vor der Anwendung des KStG angesammelt wurden.

Normenkette:

KStG (1991) § 13 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 ; EStG § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des zu versteuernden Einkommens im Jahr 1991.

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der Bank C. e.G., die durch Verschmelzung auf den 31. Dezember 1995 auf die Klägerin übergegangen ist. Die Bank firmierte früher als Bäuerliche Handelsgenossenschaft. Die Beteiligten sind sich einig, dass die Bank C. e.G. bis zum 31. Dezember 1990 nicht der Körperschaftsteuer unterlag. Sie hatte statt dessen im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen (BB 1991, 1176) auch im zweiten Halbjahr 1990 pauschal 25 % des Gewinns aus dem Bankgeschäft durch den Verband an die Finanzbehörden abzuführen.