Die Beteiligten streiten über die Höhe des zu versteuernden Einkommens im Jahr 1991.
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der Bank C. e.G., die durch Verschmelzung auf den 31. Dezember 1995 auf die Klägerin übergegangen ist. Die Bank firmierte früher als Bäuerliche Handelsgenossenschaft. Die Beteiligten sind sich einig, dass die Bank C. e.G. bis zum 31. Dezember 1990 nicht der Körperschaftsteuer unterlag. Sie hatte statt dessen im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen (BB 1991, 1176) auch im zweiten Halbjahr 1990 pauschal 25 % des Gewinns aus dem Bankgeschäft durch den Verband an die Finanzbehörden abzuführen.
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