BFH - Beschluss vom 29.09.2010
VI S 6/10
Normen:
RVG § 23 Abs. 1 S. 1; RVG § 33 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 4;

Anwendbarkeit des § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) auf eine Festsetzung des Gegenstandswerts für ein Verfahren bei Modifizierung des Streitwertes durch § 52 Abs. 4 Gerichtskostengesetz (GKG)

BFH, Beschluss vom 29.09.2010 - Aktenzeichen VI S 6/10

DRsp Nr. 2010/20082

Anwendbarkeit des § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) auf eine Festsetzung des Gegenstandswerts für ein Verfahren bei Modifizierung des Streitwertes durch § 52 Abs. 4 Gerichtskostengesetz (GKG)

NV: Die im finanzgerichtlichen Verfahren entstehenden Gebühren für einen Rechtsanwalt/Steuerberater sind unter Berücksichtigung des Mindeststreitwerts nach § 52 Abs. 4 GKG zu bemessen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 1 S. 1; RVG § 33 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) haben gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vom 8. März 2010 5 K 1438/09, mit dem ihre Klage auf Berücksichtigung u.a. von Aufwendungen als Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastung abgewiesen wurde, Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Diese Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 14. Juli 2010 als unzulässig verworfen und den Klägern die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Mit Schriftsatz vom 10. August 2010 haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger die Festsetzung des Streitwerts zur Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren beantragt.

II.

1.

Der Antrag ist unzulässig.