Im Streit ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags.
Der Kläger hatte seine Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2007 trotz Aufforderung und Erinnerung nicht eingereicht. Die Steuererklärungen für die vorangegangenen Jahre hatte der Kläger mit erheblicher Verspätung abgegeben, nachdem der Beklagte ihn daran erinnert und die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen angedroht hatte. Zur Einkommensteuer 2005 und 2006 war jeweils ein Verspätungszuschlag in Höhe von 200,- € festgesetzt worden.
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