Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist jedenfalls unbegründet.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) trägt zur Begründung seines Begehrens, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) zuzulassen, vor, er hafte als ehemaliger Geschäftsführer einer GmbH nicht für gemäß § 39c Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach Lohnsteuerklasse VI bemessene Lohnsteuer, denn der betreffende, sich illegal in Deutschland aufhaltende und ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte in den Jahren 1995 bis 2003 bei der GmbH beschäftigte Arbeitnehmer habe im Beschäftigungszeitraum Ehefrau und drei minderjährige Kinder im Ausland gehabt. Unter Berücksichtigung der Familienverhältnisse falle keine Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers an. Als Geschäftsführer hafte er --der Kläger-- nur für einen dem Fiskus tatsächlich entstandenen Schaden. Dieser Vortrag rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
a)
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